+49 172 5 6666 00  Sternbergstraße 15 A, 34121 Kassel

Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung(FahrschAusbO)

Stand: Änderungsverordnung vom 7. August 2002
(BGBl. Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59 S. 3275 vom 23.8.2002)


1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
2 Art und Umfang der Ausbildung
3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
4 Theoretischer Unterricht
5 Praktischer Unterricht
6 Abschluss der Ausbildung


Anlagen
Anlage 1
Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen



1 Ziel und Inhalt der Ausbildung

(1)
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen, Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr, Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum einschließt.



2 Art und Umfang der Ausbildung

(1)
Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.

(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden.



3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze

(1)
Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.

(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.

(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8.

(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, Dl schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.

(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach Doppelstunden (90 Minuten) gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.



4 Theoretischer Unterricht

(1)
Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen, auch mit Hilfe elektronischer Medien, darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.

(2)
Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).

(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.

(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.

(5) Die Ausbildung für die Klasen C, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.

(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan halt sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

A n la g e n
Anlage 1
Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen





















5 Praktischer Unterricht

(1)
Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
die Unterweisung nach Absatz 5, Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes. Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1 E - nach Anlage 4 durchzuführen.

(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1 E sind nach Anlage 5 durchzuführen.

(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach 6 unberührt lassen.

(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.

(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach 5 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.



6 Abschluss der Ausbildung

(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorge-schriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Beschei-nigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

Unterrichtsthemen Grundstoff 1 bis 12

1. Persönliche Voraussetzungen

a) Körperliche Fähigkeiten Sehfähigkeit - Sehtest
Bedeutung von Gesundheit und Fitness

b)Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten Krankheiten und Gebrechen
Aufmerksamkeitsdefizite Konzentrationsmängel. Alkohol, Drogen und Medikamente
Ermüden und Ablenkung

c)Psychische und soziale Voraussetzungen Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,
Fahren und Straßenverkehr Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.

2

2. Risikofaktor Mensch

a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen
Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist
Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle
Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren

b) Selbstbilder realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung

c) Fahrideale und Fahrerrollen.

3

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

a) Führen von Kraftfahrzeugen Fahrerlaubnisklassen Führerschein auf Probe

b) Zulassung von Fahrzeugen zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge
Erlöschen der Betriebserlaubnis

c) Fahrzeuguntersuchungen

d) Versicherungen Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko Insassenunfall Rechtsschutzversicherung

e) Fahrzeugpapiere und Führerschein Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis
Nachweis über Abgasuntersuchung Änderungsabnahmebericht nach 19 Abs. 3 StVZO

f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.

4

4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung

a) Verkehrswege und ihre Bedeutung
Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraßen

Grundregel §1 (StVO)

c) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z.B. Alleen)
Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel Stau.

5

5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen Verhalten- bei besonderen Verkehrslagen
- an Kreuzungen und Einmündungen
- bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte insbesondere durch
- Handeln in der richtigen Reihenfolge (u.a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen
- Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen
- Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung
und Verständnis beim Kreuzungsverkehr
- Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken
- Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten
- Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.

6

6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge

a)
Verkehrszeichen und -Einrichtungen Gefahr Zeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen Wissen um die Systematik und Logik Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, "Lesen" von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten

b)Bahnübergänge Sicherheits- und umweltbewusstes Verhalten an Bahnübergängen.

7

7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr

a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber
- öffentlichen Verkehrsmitteln
- Bussen/Schulbussen
- Taxen
- Pkw und Motorradfahrern
- Radfahrern
- großen und schweren Fahrzeugen
- Fußgängern
- Kindern und älteren Menschen
- Behinderten

b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten

c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
- verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30
- bauliche Maßnahmen.

8

8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise

a) Bedeutung der Geschwindigkeit situationsangepasste Geschwindigkeit Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg Einschätzung des Anhaltewegs bei verschiedenen Geschwindigkeiten
Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten
Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen
Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen
Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten

b) Vorausschauendes Verhalten

c) Sicherheitsabstände

d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen Lärmschutz

f) Geschwindigkeitsvorschriften Warnzeichen.

9

9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung

a) Einfahren, Anfahren

b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen

c) Nebeneinanderfahrend, Abbiegen, Wenden

f) Rückwärtsfahren

g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch
- Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern
- Verkehrsbeobachtung üben
- Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern
- Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.

10

10. Ruhender Verkehr zu wenig Straßenraum - zu viele Autos

a) Ruhender Verkehr Halten und Parken Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs

b) Ein- und Aussteigen Sichern des Fahrzeugs

c) Absichern liegengebliebener Fahrzeuge Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.

11

11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften

a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen

b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen
Blaues und gelbes Blinklicht
Sonderrechte

c) Verhalten nach Verkehrsunfall
Absichern und Hilfeleistung für Verletzte
Verpflichtungen

d) Ahndung von Fehlverhalten Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe

e) Verkehrszentralregister Punktsystem Entzug der Fahrerlaubnis

g) Verlust des Versicherungsschutzes Schadenersatz, Regress

h) Begutachtungsstelle für Fahreignung Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

12

12. Lebenslanges Lernen

a) Besondere Risikofaktoren bei
- Fahranfängern
- jungen Fahrern
- älteren Fahrern

b) Hilfen insbesondere durch
- Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)
- Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)
- Verkehrspsychologische Beratungsgespräche
- Erfahrungsaustausch für Fahranfänger

c) Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr

d)
Verkehrssicherheit durch Weiterbildung

e) Sicherheitstraining

f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.

13 zusatz klasse B

Technische Bedingungen, Personen und Güterbeförderung
a) Technik, Physik
- Betriebs- und Verkehrssicherheit
- Wartung und Pflege der Fahrzeuge
- Untersuchung der Fahrzeuge nach den 29,47a StVZO*
- Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten
b) Personen- und Güterbeförderung
- Personenbeförderung
- Ladeflächen und Beladung*
* Gilt nicht für Klasse S

14 zusatz klasse B

Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
a) Fahrgeschwindigkeit
b) Fahren in Fahrstreifen
c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen
e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
f) Bremsen
- Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse*)
- Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)
- Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
g) Zusammenstellung von Zügen*
- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
- Stützlast
- Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
- Beleuchtung
h) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug
- Energie sparende Fahrweise
- Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien
i) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)
j) Abgrenzung zur Klasse BE.*

Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie diese Webseite nutzen, akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies. Mehr erfahren